WARNHOLZ Immobilien GmbH Firmenblog
Gartenpflege: Vorsicht bei der Formulierung
12.07.2017
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, muss dieser lediglich einfache Arbeiten, wie Rasenmähen oder Unkrautjäten übernehmen. Der Vermieter ist demnach für die Ausführung „übergeordneter Arbeiten“ selbst verantwortlich und kann die Kosten dafür auch nicht auf den Mieter umlegen.
Mieter verweigert Baumschnitt
In einem aktuellen Fall verlangte ein Vermieter, dass sein Mieter auch die Bäume und Sträucher schneiden soll, da der Garten zu „verwildern“ drohte. Nachdem der Mieter dies verweigerte, beauftragte der Vermieter einen Gartenbaubetrieb für die Arbeiten und verlangte die Rechnungskosten in Höhe von etwa 1.300 Euro vom Mieter zurück.
Klage wurde abgewiesen
Das Amtsgericht Würzburg wies die Klage des Vermieters ab. Die Formulierung „Gartenpflege übernimmt der Mieter“ umfasst lediglich einfache Pflegearbeiten sowie das Entfernen von Laub. Sogenannte übergeordnete Arbeiten, wie der Schnitt von Hecken, Sträuchern oder Bäumen sind davon ausgenommen. Ab wann ein Garten verwildert, läge zudem im Auge des Betrachters und wurde nicht weiter definiert.