WARNHOLZ Immobilien GmbH Firmenblog
Heizungsausfall im Winter – was Sie beachten müssen
18.11.2015
Die Heizperiode läuft in Deutschland vom 30. Oktober bis zum 30. April. Außerhalb dieser Zeit darf der Vermieter die Heizung abstellen, sofern keine außergewöhnliche Kälte herrscht.
Fällt bei Kälte die Heizung aus, muss der Vermieter unverzüglich informiert werden. Er muss den Mangel zügig beheben – insbesondere, wenn die Raumtemperatur unter 18 Grad fällt.
Drohende Mietminderungen
Handelt der Vermieter nicht, muss der Mieter ihm eine letzte Frist setzen. Wird auch diese nicht eingehalten, kann die Miete gekürzt werden. Im Extremfall, also wenn die Wohnung wegen der Temperaturen unbewohnbar ist, sogar um bis zu 100 Prozent.
Sonderfall: fristlose Kündigung
Fällt die Heizung in den Wintermonaten aus, kann das Mietverhältnis unter Umständen fristlos gekündigt werden. Hierzu muss allerdings eine gewisse Härte vorliegen: Z. B. Untätigkeit des Vermieters oder gehäufte Ausfälle. In einem Fall entschied das LG Saarbrücken, dass der Vermieter unter anderem die Kosten des Umzugs und des Rechtsanwalts tragen muss.