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Mess- und Eichgesetz: Neue Pflichten für Vermieter und Verwalter
21.01.2015
Vermieter von Immobilien rechnen die Nebenkosten typischerweise über Messgeräte ab. Vorhandene Messgeräte dürfen aufgrund des neuen Mess- und Eichgesetzes unter bestimmten Bedingungen nicht mehr verwendet werden. Bei der Neuanschaffung von Messgeräten kann von europäischen Einheitsvorgaben profitiert werden, welche bei der Herstellung der Geräte angewendet werden. Immobilienmakler und Vermieter müssen sich bei der Verwaltung von Immobilien an das Gesetz aus dem Jahr 2015 anpassen und neue Messgeräte bei der zuständigen Behörde anmelden.
Immobilienmakler klären über das neue Mess- und Eichgesetz auf
Immobilienmakler werden häufig mit gesetzlichen Regelungen konfrontiert. Im Jahr 2015 endete ein mehr als ein Jahrzehnt andauernder Streit über das Mess- und Eichgesetz. Zum 01.01.2015 traten neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Als Immobilienmakler wissen wir, dass ein zuverlässiges und hoch entwickeltes Messwesen durch neue Technologien Voraussetzung für eine faire Behandlung von Mietern ist. Das neue Gesetz soll außerdem eine flexible Ausgestaltung der Mess- und Eichtechniken ermöglichen, um die wirtschaftlichen Kosten zu reduzieren und Vermieter zu entlasten. Immobilien in Deutschland und ganz Europa werden zukünftig mit Messgeräten überprüft, welche die gleichen Anforderungen erfüllen müssen.
Die Folgen für Immobilien und Immobilienmakler
Als Immobilienmakler wissen wir, dass mit dem neuen Mess- und Eichgesetz Veränderungen für die Verwaltung von Immobilien hingenommen werden müssen. Alle neuen Messgeräte in Immobilien müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Darunter fallen Wasser-, Wärme, Strom- und Gaszähler, welche nach dem 01.01.2015 installiert wurden. Eine Meldung muss entweder über den Hausverwalter oder über den Vermieter erfolgen. Eine Meldepflicht besteht allerdings nur dann, wenn die betreffenden Messgeräte auch tatsächlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Typisches Beispiel ist die Nutzung für die Berechnung der Nebenkosten. Bei der behördlichen Anmeldung der Messgeräte müssen verschiedene Angaben übermittelt werden, welche innerhalb von sechs Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme des Gerätes gemacht werden müssen. Falls sich in Immobilien ungeeichte Messgeräte oder Zähler befinden, dürfen diese nach § 33 MessEG nicht mehr für gesetzliche Abrechnungsverfahren genutzt werden. Falls keine gültige Eichung mehr vorhanden ist, muss der Verbrauch nach § 9a Heizkostenverordnung geschätzt werden.