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Mietverwalter muss Mietrückstand zeitnah melden

31.05.2017

Mietverwalter muss Mietrückstand zeitnah melden

Wenn ein Mieter im Mietrückstand ist, muss der Mietverwalter dies dem Vermieter zeitnah melden und gegebenenfalls die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Andernfalls kann er schadenersatzpflichtig werden.

Mietverwalter informierte Vermieter zu spät

Im vorliegenden Fall verlangte der Vermieter einer Eigentumswohnung vom Verwalter Schadenersatz, da dieser die Kündigung zu spät ausgesprochen hat. Die Mieterin zahlte seit Januar 2014 keine Mieter mehr. Der Verwalter mahnte zwar erfolglos, sprach jedoch erst im Februar 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses aus. Den Vermieter informierte er erst im November 2014 über die Zahlungsrückstände. Nach der ausgesprochenen Kündigung zog die Mieterin sofort aus und eröffnete ein Insolvenzverfahren.

Landgericht Berlin entschied zugunsten des Vermieters

Das LG Berlin gab dem Vermieter Recht: Der Verwalter muss ihm die Mieten von März 2014 bis Februar 2015 ersetzen – denn bei einer sofort ausgesprochenen Kündigung wären diese Mieten erst gar nicht aufgelaufen. Der Vermieter forderte jedoch außerdem das gezahlte Verwalterhonorar zurück, dies sprach das Gericht ihm jedoch nicht zu. (LG Berlin, Urteil v. 21.4.2016, 9 O 345/15)