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WARNHOLZ Immobilien GmbH Firmenblog

Räum- und Streupflicht im Winter

06.01.2016

Räum- und Streupflicht im Winter

Wenn es im Winter schneit oder gefrierende Nässe zu Gefahr wird, ist zunächst der Hauseigentümer in der Pflicht. Nach der sogenannten Versicherungspflicht hat er dafür zu sorgen, dass Zugänge und zum Teil auch angrenzende Wege geräumt und gestreut werden.

In den meisten Kommunen beginnt die Streupflicht um sieben Uhr morgens und endet um 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie meist ein bis zwei Stunden später.

Versicherungspflicht übertragen

Eigentümer können die Versicherungspflicht auch an Winterdienste oder die Mieter übertragen. Dies muss jedoch im Mietvertrag festgelegt sein.

Bei Übertragung der Räum- und Streupflichten ist der Hauseigentümer verpflichtet, zu kontrollieren ob die Räum- und Streupflicht ordentlich durchgeführt wird. Bei fehlenden Kontrollen kann auch er im Schadenfall haftbar gemacht werden.

Haftung im Schadenfall

Werden die Wege nicht geräumt und es kommt zu einem Personenschaden, hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Bei Mietern greift hier die private Haftpflicht, bei Eigentümern die Haus- und Gebäudeversicherung.