WARNHOLZ Immobilien GmbH Firmenblog
Vertragsstrafen oft nur zum Schein
12.03.2014
Immer öfter hört man, dass sich die Bauphase verzögert und man somit eventuell in Schwierigkeiten gerät. Der Einzugstermin verschiebt sich, die Wohnung ist bereits gekündigt und die Kinder sind schon in der neuen Schule angemeldet.
Darum nimmt sich jeder Bauherr vor, dass ihm so etwas nicht selbst passiert. Deshalb versuchen sie über die ihnen als Verbraucher ohnehin zustehenden Sicherheitsleistungen (§ 632a Abs. 3 BGB) hinaus, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Diese soll den Bauunternehmer an einen festen Termin binden.
Der Verband Privater Bauherren warnt davor, dass es einige Hindernisse gibt. Ein Grund ist, dass es keine gesetzliche Pflicht gibt, die ein Unternehmer zwingen könnte, so eine Vertragsstrafe anzubieten. Das heißt der Bauunternehmer muss sie nicht vereinbaren. Außerdem muss ein Zeitpunkt vertraglich genau festgelegt werden, wann das Bauwerk fertig sein soll.
Leider halten sich nicht viele Firmen daran. Sie bieten diese Vertragsstrafe nur an, um das Vertrauen der Bauherren zu gewinnen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erläutert der Paragraf 339, was eine Vertragsstrafe ausdrückt.
Überschreitet der Bauunternehmer die Bauzeit aus eigener Schuld, erhält der Bauherr eine Geldzahlung. Diese steht ihm sicher zu, unabhängig davon, ob er durch diese Verzögerung tatsächlich einen Schaden hat oder nicht. Hält man sich nicht an den Vertrag, wird die Strafe fällig.