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Immobilien in Hamburg - Unser Tagebuch rund um den Hamburger Immobilienmarkt

Pflichten des Mieters auf dem Balkon, über Rauchen, Grillen, Pflanzen & Co.

25.09.2014

Als Immobilienmakler mussten wir bereits etliche Streitpunkte zwischen Mietparteien miterleben. Da wir die Häuser zahlreicher Vermieter, zumindest im Bereich der Mieter, verwalten, müssen wir deren Aufgaben übernehmen und Streitpunkte innerhalb von Wohngemeinschaften so gut wie möglich schlichten. Diesmal ging es um das Rauchen auf dem Balkon, welches den Mieter der Nachbarwohnung störte. Die ständige "Qualmerei" seines Nachbarn sorge für Geruchsbelästigungen in seinem Wohnzimmer. Daher verlangte er von uns als Immobilienmakler und vom zuständigen Hausverwalter, dass wir ein Rauchverbot auf dem Balkon verhängen sollen. 

Wenn der Nachbar raucht

Als Immobilienmakler und Partner des Wohnungsverwalters müssen wir nicht selten Streitigkeiten zwischen Mietparteien schlichten. Diesmal verlangte ein besorgter Mieter, dass wir seinem Nachbarn, der ebenfalls in der Immobilie wohnte, ein Rauchverbot erteilen sollen. Der Geruch der Zigaretten würde in sein Wohnzimmer dringen und eine nicht zu ertragende Geruchsbelästigung darstellen. Aus rechtlicher Sicht ist es leider so, dass der genervte Nachbar den Zigarettenqualm ertragen muss. In den vergangenen Jahren wurden unzählige Rechtsstreitigkeiten wegen des blauen Dunstes ausgetragen: In den meisten Fällen unterlagen die Rauchgegner. Als Immobilienmakler gehen wir selbstverständlich nach der rechtlichen Regelung, aber zeitgleich besteht unser Ziel darin eine möglichst für beide Parteien verträgliche Lösung zu finden. Nach einem längeren Gespräch mit beiden Mietparteien konnten wir einen guten Kompromiss finden. Der Mieter erklärte sich freiwillig bereit lediglich bis 20 Uhr auf dem Balkon zu rauchen und den Rest des Abends vor die Tür zu gehen. Problem gelöst!

Der Immobilienmakler berät: Was ist auf Balkonen erlaubt?

Der Balkon gilt gerade in größeren Städten als Ersatz für den heimischen Garten. Deshalb wird dieser nicht nur zum Rauchen, sondern auch zum Grillen, Feiern und Dekorieren genutzt. Die passende Bepflanzung von Balkonen ist zwar schön, allerdings müssen Kästen und Töpfe derart gesichert werden, dass diese auch nicht durch stärkere Stürme hinunterstürzen können. Rankgitter dürfen angebracht werden, allerdings nicht solche, die zum Nachbarbalkon führen und geeignet sind das Mauerwerk zu beschädigen. Falls im Mietvertrag eine einheitliche Dekoration des Hauses vereinbart ist, muss sich der Mieter den Wünschen des Vermieters beugen und etwaige Blumenkästen an die vorhandene Gestaltung anpassen. Das Aufstellen von Wäscheständern auf dem Balkon ist oftmals per Mietvertrag untersagt. In puncto Geruchsbelästigung müssen Balkon-Mieter nicht nur ans Rauchen, sondern auch an Grillfeste denken. Drei bis fünf Grillabende pro Jahr und Mietwohnung sind laut Rechtsprechung erlaubt, bei häufigerem Grillen kann ein Verbot unter Umständen gerechtfertigt sein. Der Immobilienmakler empfiehlt Ihnen im Zweifelsfall den Elektrogrill: Mit diesem darf nach Belieben über das gesamte Jahr gegrillt werden.