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Mietkaution verwalten – so geht es richtig
26.08.2015
Vermieter sind verpflichtet, die Mietkaution auf einem offen ausgewiesenen Treuhandkonto anzulegen. Ein solches Konto ist pfändungs- und insolvenzgeschützt und bewahrt den Mieter vor dem Verlust seiner Kaution. Die Anlage auf einem versteckten Treuhandkonto reicht nicht aus.
Dieses offene Treuhandkonto muss offen als solches ausgewiesen oder eindeutig mit treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern geführt werden. Die Bezeichnungen „Kautionskonto“ oder „Mietkautionskonto“ sind zulässig – „Mietkonto“ hingegen nicht.
Der BGH weist darauf hin, dass Mietkautionen getrennt vom Vermögen des Vermieters auf einem verzinsten Sonderkonto liegen müssen. Zinsen, die während der Mietdauer erwirtschaftet werden, stehen dem Mieter in voller Höhe zu; jedoch erst nach Auflösung des Kautionskontos.
Verweigert der Vermieter den Nachweis über die korrekte Anlage, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses besagt, dass er Mieten in Höhe der Kaution zurückbehalten darf – auch über das Mietverhältnis hinaus. Verletzt der Vermieter seine Anlagepflicht, macht er sich schadenersatzpflichtig und kann sogar wegen Untreue verklagt werden.