• WARNHOLZ Immobilien GmbH - Herzlich willkommen in unserem Blog -

    Herzlich willkommen in unserem Blog -

    Wir freuen uns auf Ihre Beiträge!

WARNHOLZ Immobilien GmbH Firmenblog

Rechtliches zu Wohngemeinschaften

13.07.2014

Die Wohngemeinschaft ist nicht nur unter Studenten beliebt: Diese wird auch immer öfter von Berufstätigen gebildet. Wohnungsknappheit und steigende Mieten lassen das kostensparende Zusammenwohnen in deutschen Städten zur Realität werden. Wer mit anderen Personen in einer Wohnung oder Immobilie lebt, sollte sich vorab Gedanken über die rechtliche Situation machen. Eine Wohngemeinschaft wirft zahlreiche Fragen auf und ist unter rechtlichen Gesichtspunkten sogar als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betrachten - Das ist den meisten Personen bei Gründung ihrer WGs gar nicht bewusst. Wir klären Sie über WGs auf! 

Die Wohngemeinschaft: Flexibel, kostengünstig und rechtlich kompliziert

Mehr als 20 Prozent der deutschen Studenten leben in einer Wohngemeinschaft. Sobald sich zwei Personen zwecks Kosteneinsparung in einer Immobilie oder Wohnung zusammenschließen, entsteht automatisch eine WG. Durch das Ziel von WGs - im Regelfall die Verringerung der Kaltmiete - schließen die Bewohner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 705 BGB. WGs werden nicht gebildet, wenn Ehe- oder Lebenspartner zusammenziehen. Der Einzug eines Ehepartners in die Immobilie oder Wohnung muss dem Vermieter nicht mitgeteilt werden, sollte aber bei höflichen Mietern eine Selbstverständlichkeit sein. Die Anzahl neuer WG-Mitglieder darf die Anzahl der vorhandenen Schlafzimmer nicht übersteigen: Sonst kann der Vermieter einzelne Mitbewohner der WGs aus "wichtigem Grund" kündigen, § 626 BGB.

Der Mietvertrag: Das rechtliche Herzstück der modernen WG

Wer eine Wohngemeinschaft in einer Wohnung oder Immobilie gründen möchte, kann nicht auf einzelne Mietverträge bestehen. Der Vermieter kann zwar mit jedem einzelnen WG-Mitbewohner einen separaten Vertrag schließen, gängig sind aber auch Hauptmietverträge. Bei diesen wird ein einziger Bewohner Hauptmieter. Dieser schließt dann wiederum Untermietverträge mit den anderen WG-Mitbewohnern ab. Zu beachten ist, dass eine Untervermietung das Einverständnis des Vermieters erfordert. Möglich ist es auch, dass die WG von allen Mitbewohnern zeitgleich gemietet wird, d.h. die gebildete Zweck-GbR mietet die WG an. In solchen Konstellationen ist eine Kündigung problematisch: Einzelne Mitbewohner können nicht mehr grundlos kündigen. Die Kündigung kann nur gemeinschaftlich durch die WG ausgesprochen werden. Ein Mitmieter kann nur dann einzeln ausscheiden, wenn der Vermieter zustimmt und alle Mitmieter einer gemeinschaftlichen Entlassung aus dem Vertragsverhältnis zustimmen.

WGs: Probleme über Probleme

Es kommt nicht selten vor, dass sich Pärchen oder WG-Mitbewohner zerstreiten: Einer der Beteiligten zieht aus und teilt dies dem Vermieter mit. Falsch gedacht! Nach dem Auszug muss auf jeden Fall gekündigt werden. Ansonsten bleibt der Ausgezogene als Mitmieter bestehen und kann noch Jahre später für Mietrückstände der anderen Mietparteien zur Verantwortung gezogen werden. Die regulären Kündigungsfristen betragen drei Monate: Idealerweise sollte die Kündigung vom Vermieter bestätigt werden. Interessant ist die Frage der Gesamtschuldnerschaft: In einer Wohngemeinschaft kann der Vermieter von jedem einzelnen Bewohner die gesamte Miete verlangen. Dieser muss sich die fehlenden Anteile von seinen Mitbewohnern zurückholen. Wer in eine Immobilie oder Wohnung einziehen möchte, sollte sich in puncto WG schlau machen. Je nach Art des Mietvertrages kann der spätere Auszug mit Problemen verbunden sein. Als Immobilienmakler klären wir Sie über die richtige Vorgehensweise beim Anmieten einer Immobilie oder Wohnung auf und erarbeiten Ihnen einen perfekten Mietvertrag, durch welchen Sie rechtlich abgesichert sind!