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Mieterhöhungen durch den Vermieter: Welche Rechte stehen dem Mieter zu?
Wenn der Vermieter Mieterhöhungen erhebt, ist dieses Verlangen nicht immer gerechtfertigt. Mieterhöhungen sind zwar grundsätzlich zulässig, müssen sich aber am aktuellen Mietspiegel orientieren. Per Vertrag können Mieterhöhungen in einem gewissen Umfang ausgeschlossen werden. Wer den vorformulierten Vertrag des Vermieters unterschreibt, muss damit rechnen, dass bezüglich der Wohnung nachteilige Regelungen enthalten sind. Wer auf uns als professionellen Immobilienmakler zurückgreift, kann von langjährigen Erfahrungswerten und fundiertem Fachwissen profitieren. Wir arbeiten transparente Mietverträge aus, welche beide Vertragsparteien zufrieden stellen.
Mit dem Immobilienmakler auf der sicheren Seite
Viele Personen suchen ihre Mietwohnung auf eigene Faust. Als professionelle und erfahrene Immobilienmakler sind wir uns der Gefahren, die mit einer privaten Anmietung verbunden sind, sehr bewusst. Wohnungen, die über uns vermittelt werden, sind von Vorteil: Wir arbeiten transparente
Mietverträge aus, die einfach zu verstehen sind. Unsere Beratung ist sachlich und bezieht die aktuelle Gesetzeslage ein. Wer seine Wohnung ohne Immobilienmakler gemietet hat, unterschreibt nicht selten den Standard-Vertrag mit entsprechenden Klauseln, welche den Vermieter einseitig bevorteilen. Als Immobilienmakler kennen wir die Tücken von Mietverträgen. Wir vermitteln Ihnen ausschließlich Wohnungen mit fairen Mietverträgen. Bei drohenden Mieterhöhungen können wir für Sie überprüfen, ob diese gerechtfertigt sind.
Die rechtlichen Grundlagen für Mieterhöhungen
Mieterhöhungen sind generell zulässig. Laut § 558 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete verlangen. Eine einseitige Erhöhung ist unwirksam: Der Vermieter benötigt immer die Zustimmung des Mieters. Nachdem der
Vermieter den Mieter zur Erhöhung der Miete aufgefordert hat, besitzt dieser eine Bedenkzeit. Diese beläuft sich auf den Rest des aktuellen Monats und die anschließenden beiden Monate. Der Umfang der Mieterhöhung richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese ist im aktuellen
Mietspiegel einzusehen. Wenn im Mietvertrag eine Preisbindung vereinbart wurde, darf der Vermieter keine Erhöhung der Miete verlangen. Wenn Sie sich über die Rechtslage informieren möchten, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir überprüfen Ihre individuelle Situation: Dazu
benötigen wir lediglich einige Unterlagen. Dazu gehören das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, der Mietvertrag, die letzte Heizkostenabrechnung und Unterlagen über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen.
Sonderkündigungsrecht, Kappungsgrenze und formelle Anforderungen
Sobald der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB verlangt hat, kann der Mieter bis zu zwei Monate später ein Sonderkündigungsrecht ausüben. Nach der Kündigung hat der Mieter drei Monate Zeit um die Wohnung zu übergeben. Ein Mieterhöhungsverlangen muss immer schriftlich erfolgen: Eine mündliche Aufforderung ist ungültig. Aufforderungen per E-Mail oder Fax sind aber ausreichend. Die Aufforderung muss an alle im Mietvertrag benannten Personen gerichtet sein. Eine prozentuale Erhöhung der Miete ist unzulässig. Die Mieterhöhung muss immer in konkreten Zahlen ausgewiesen werden. Der Vermieter muss darlegen, warum er die Miete erhöhen möchte. Eine Mieterhöhung darf auch nur dann erhoben werden, wenn die Miete seit 15 Monaten eine unveränderte Höhe besitzt. Die sogenannte Kappungsgrenze besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden darf. Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen und gestiegener Betriebskosten sind grundsätzlich in Ordnung.
Der Mietspiegel
Der aktuelle Mietspiegel bildet die Basis für Mieterhöhungen. Wenn die Mietwohnungen um den Mieter herum teurer sind, darf der Vermieter die Miete an die umliegenden Wohnungen anpassen. Der Mietspiegel kann bei den ortsansässigen Bezirksämtern eingesehen werden. Der Mietspiegel wird von einschlägigen Interessengruppen wie Mieter- und Vermieterverbänden erstellt und bezieht sich auf die betreffende Gemeinde oder Stadt. Da keine Verpflichtung zur Aufstellung existiert, besteht der Mietspiegel nicht immer. Der Mieter wird über vier Kriterien in die Vergleichsmieten einbezogen: Darunter fallen Baualter, Wohnlage, Wohnfläche und Ausstattung der Immobilie. Falls für die betreffende Immobilie keine Vergleichswohnungen vorhanden sind, ist ein auf den Mietspiegel gestütztes Verlangen des Vermieters unwirksam. Ein Abstellen auf die Miete des Nachbarn ist unzulässig. Wenn für eine Wohnung eine Mieterhöhung verlangt wurde, darf diese weder den Mietspiegel noch die Kappungsgrenze überschreiten. Falls die erhöhte Miete beides unterschreitet, muss einer Mieterhöhung zugestimmt werden. Wenn sowohl Kappungsgrenze als auch Mietspiegel überschritten werden, darf sich der Mieter die niedrigere Mieterhöhung aussuchen. Ein Beispiel: Der Vermieter verlangt eine monatliche Mieterhöhung um 40 Euro. Wenn die Kappungsgrenze eine Mieterhöhung um 25 Euro zulässt und der Mietspiegel um 35 Euro, dann darf der Vermieter lediglich eine Erhöhung um 25 Euro verlangen.
Zustimmen oder nicht?
Als professioneller Immobilienmakler überprüfen wir den Mietvertrag, die Kappungsgrenze und den Mietspiegel. Sollte sich ergeben, dass das Verlangen des Vermieters wirksam ist, können Sie die Zustimmung in Einzelfällen dennoch versagen. Wenn Sie der Mieterhöhung nicht zustimmen, muss der Vermieter diese über den Klageweg einfordern. Sollte die Klagefrist versäumt werden, verfallen die Ansprüche des Vermieters. Sollten Sie der Aufforderung nachkommen, können Sie Ihre Zustimmung sowohl schriftlich als auch mündlich oder konkludent durch Überweisen des erhöhten Mietbetrages erklären.
Lassen Sie sich von uns beraten!
Wenn Sie eine Wohnung mieten möchten, sollten Sie den Vertrag über uns erstellen lassen. Wenn Sie bereits eine Wohnung gemietet haben, können wir den bestehenden Vertrag für Sie überprüfen. Egal welches Anliegen Sie besitzen: Als Immobilienmakler kennen wir uns bestens mit den rechtlichen Gegebenheiten aus. Wir kennen den aktuellen Mietspiegel und können genau einschätzen, ob Mieterhöhungen gültig sind oder nicht. Wir haben uns fest in der Region etabliert und kennen viele Vermieter und Mieter persönlich. Unsere Tätigkeit als Makler garantiert nicht nur ein
professionelles Vorgehen, sondern auch eine menschliche Handhabung des Sachverhalts: Wir beachten die Bedürfnisse beider Seiten und können viele Konflikte ohne Einschaltung eines Anwalts aufklären.